Teilnahme-Bedingungen Gewinnspiel „25 Jahre DUSW“
Teilnahmebedingungen für das kostenlose Gewinnspiel „25 Jahre DUSW“
1. Veranstalter
Veranstalter des Gewinnspiels ist:
DUSW Anlagen GmbH
Buchenhofener Straße 21
42329 Wuppertal
handelnd unter der Marke „DUSW “, nachfolgend „Veranstalter“ genannt.
Das Gewinnspiel findet am 06.09.2026 auf dem Veranstaltungsgelände Buchenhofener Straße 21, 42329 Wuppertal statt.
2. Freiwilligkeit und Kostenfreiheit
Das Gewinnspiel ist eine freiwillige und kostenlose Werbeaktion des Veranstalters.
Ein Kauf, der Abschluss eines Vertrages oder eine sonstige Gegenleistung sind keine Voraussetzung für die Teilnahme.
Ein Anspruch auf Teilnahme am Gewinnspiel oder auf Ausgabe eines Loses besteht nicht. Dies gilt insbesondere, wenn die vorhandenen Lose vollständig ausgegeben wurden oder die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Teilnahmebedingungen werden am Ort der Losausgabe gut sichtbar ausgehängt und zusätzlich digital zur Verfügung gestellt.
Mit der Annahme des kostenlosen Loses und der Teilnahme an der Auslosung erkennt der Teilnehmer diese Teilnahmebedingungen an.
Der Umfang des Gewinnanspruchs eines wirksam ermittelten Gewinners bestimmt sich nach diesen Teilnahmebedingungen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
3. Teilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen ab 18 Jahren.
Für das Gewinnspiel stehen insgesamt 250 Lose zur Verfügung.
Pro Person wird ausschließlich ein kostenloses Los ausgegeben. Mehrfachteilnahmen sind ausgeschlossen.
Pro Haushalt wird insgesamt nur ein Los ausgegeben, unabhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen.
Die Ausgabe der Lose erfolgt ausschließlich während der Jubiläumsveranstaltung und nur, solange der Vorrat reicht.
Von der Teilnahme ausgeschlossen sind:
- Mitarbeitende des Veranstalters und der zur DUSW Gruppe gehörenden Unternehmen,
- Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter dieser Unternehmen,
- Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Verwandte ersten Grades der vorgenannten Personen,
- Personen, die vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben machen,
- Personen, die versuchen, die Losvergabe oder Auslosung zu manipulieren,
- Personen, die gegen diese Teilnahmebedingungen verstoßen.
4. Auslosung
Die Gewinner werden am Veranstaltungstag um 17:00 Uhr im Rahmen einer öffentlichen Live-Auslosung auf dem Veranstaltungsgelände ermittelt.
Maßgeblich ist ausschließlich die gezogene Original-Losnummer.
Der jeweilige Gewinner muss bei der Live-Auslosung persönlich anwesend sein und sein Originallos vorlegen können.
Erscheint ein gezogener Gewinner nach dreimaligem öffentlichen Aufruf seiner Losnummer nicht oder kann das Originallos nicht vorgelegt werden, verfällt die vorläufige Gewinnberechtigung und es wird ein neues Los gezogen.
Ersatzgewinner rücken insbesondere dann nach, wenn:
- der ursprünglich gezogene Gewinner die persönlichen Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt,
- die Voraussetzungen hinsichtlich Eigentum oder Installationsort bereits zum Zeitpunkt der Teilnahme nicht erfüllt waren,
- vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden,
- Manipulation festgestellt wird oder
- der Gewinner die erforderliche Prüfung trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist schuldhaft nicht ermöglicht.
- führt dagegen nicht zum Verlust des Hauptgewinns. In diesem Fall gelten die Regelungen zur garantierten Ersatzleistung gemäß Ziffer 14.
5. Hauptgewinn
Der Hauptgewinn besteht grundsätzlich aus einer Photovoltaikanlage einschließlich Standardinstallation nach Maßgabe dieser Teilnahmebedingungen.
Der maximale Leistungsumfang umfasst:
- bis zu 11 Glas-Glas-Photovoltaikmodule mit jeweils 455 Wp,
- eine maximale Gesamtleistung von bis zu 5,005 kWp,
- einen AlphaESS Hybrid-Wechselrichter,
- einen AlphaESS Stromspeicher mit 3,6 kWh Speicherkapazität,
- ein für die Standardinstallation erforderliches Montagesystem,
- die erforderlichen Standardbefestigungsmaterialien,
- die standardmäßige DC-Verkabelung,
- die standardmäßige Montage und elektrische Einbindung des Wechselrichters,
- die standardmäßige Montage und elektrische Einbindung des Stromspeichers,
- den Anschluss an eine bereits technisch geeignete Elektroinstallation,
- die fachgerechte Inbetriebnahme,
- die übliche Anlagendokumentation,
- ein für die Standardinstallation erforderliches Standardgerüst, soweit dieses unter normalen örtlichen Bedingungen aufgestellt werden kann,
- die üblichen Liefer- und Anfahrtskosten innerhalb des zulässigen Einzugsgebiets.
Die tatsächlich installierbare Anzahl der Module und die daraus resultierende Anlagenleistung richten sich nach den örtlichen, baulichen und technischen Gegebenheiten sowie nach den technischen Anforderungen der verwendeten Komponenten.
Die maximale Anlagenleistung beträgt 5,005 kWp.
Eine Garantie auf die Installation sämtlicher 11 Module oder auf das Erreichen der maximalen Leistung besteht nur, soweit dies unter Einhaltung dieser Teilnahmebedingungen technisch möglich ist.
Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für einen bestimmten Stromertrag, Eigenverbrauchsanteil, Autarkiegrad oder eine bestimmte wirtschaftliche Ersparnis.
6. Austausch von Komponenten
Der Veranstalter darf einzelne Komponenten durch technisch gleichwertige oder höherwertige Produkte ersetzen, wenn dies insbesondere aufgrund von:
- Lieferengpässen,
- Produktänderungen,
- Produkteinstellungen,
- technischen Anforderungen oder
- Anforderungen des konkreten Installationsortes
notwendig ist.
Der wesentliche Charakter und Gesamtumfang des Hauptgewinns dürfen dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Produktgeneration, Farbe, Seriennummer oder optische Ausführung besteht nicht.
7. Voraussetzungen für den Installationsort
Die Installation erfolgt ausschließlich auf einem Einfamilienhaus innerhalb eines Radius von 50 Kilometern Luftlinie ab Wuppertal.
Das Gebäude muss sich im alleinigen oder gemeinschaftlichen Eigentum des Gewinners befinden.
Bei gemeinschaftlichem Eigentum muss der Gewinner sämtliche für die Durchführung erforderlichen Zustimmungen der Miteigentümer nachweisen.
Die Installation auf folgenden Objekten ist ausgeschlossen:
- Mietobjekten, die nicht im Eigentum des Gewinners stehen,
- Mehrfamilienhäusern,
- reinen Gewerbeobjekten,
- fremden Gebäuden,
- fremden Grundstücken.
Der Gewinner muss rechtlich berechtigt sein, die erforderlichen Arbeiten am Gebäude durchführen zu lassen.
Diese persönlichen und objektbezogenen Grundvoraussetzungen müssen bereits zum Zeitpunkt der Teilnahme beziehungsweise Auslosung erfüllt sein.
Werden hierüber vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder besteht kein grundsätzlich zulässiger Installationsort im Sinne dieser Teilnahmebedingungen, besteht kein Anspruch auf die Ersatzleistung gemäß Ziffer 14. In diesem Fall kann der nächste Ersatzgewinner nachrücken.
8. Maximal zwei zusammengehörige Dachflächen
Für die Installation dürfen maximal zwei zusammengehörige und technisch geeignete Dachflächen desselben Hauptdaches des Einfamilienhauses genutzt werden.
Als zusammengehörige Dachflächen gelten insbesondere zwei Dachseiten, die Bestandteil derselben Hauptdachkonstruktion sind.
Nicht berücksichtigt werden insbesondere separate Dachflächen von:
- Garagen,
- Carports,
- Wintergärten,
- Anbauten,
- Nebengebäuden,
- Gartenhäusern,
- Überdachungen oder
- sonstigen eigenständigen Gebäudeteilen.
Auf den maximal zwei geeigneten Dachflächen wird die technisch maximal mögliche und fachgerecht realisierbare Anlagenleistung installiert.
Die Leistung ist auf maximal 11 Photovoltaikmodule mit insgesamt höchstens 5,005 kWp begrenzt.
Ein Anspruch auf die Nutzung von mehr als zwei Dachflächen, weiteren Gebäuden, Nebengebäuden oder Freiflächen besteht nicht.
9. Technische Voraussetzungen der Komponenten
Die Auslegung, Aufteilung und Verschaltung der Photovoltaikmodule erfolgt ausschließlich unter Einhaltung:
- der technischen Herstellervorgaben,
- der zulässigen Spannungsbereiche,
- der zulässigen Strombereiche,
- der technischen Anforderungen des Wechselrichters,
- der Anforderungen der vorhandenen MPP-Tracker,
- der erforderlichen Mindestspannung,
- der erforderlichen Mindestanzahl an Modulen je Modulstrang sowie
- der zum Zeitpunkt der Installation geltenden anerkannten Regeln der Technik.
Insbesondere muss jeder vorgesehene Modulstrang eine ausreichende Anzahl an Modulen und die erforderliche Spannung erreichen, damit Wechselrichter und MPP-Tracker ordnungsgemäß betrieben werden können.
Können beispielsweise auf einer der beiden vorgesehenen Dachflächen nur so wenige Module installiert werden, dass die erforderliche Mindestspannung oder eine andere technische Mindestanforderung nicht erreicht wird, besteht kein Anspruch darauf, diese Module dennoch auf dieser Dachfläche zu installieren.
Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, eine technisch ungeeignete, nicht funktionsfähige oder von den Herstellervorgaben abweichende Anlagenkonfiguration zu errichten.
Können aufgrund von:
- Dachgröße,
- Dachaufteilung,
- Dachausrichtung,
- Verschattung,
- Abständen zu Dachrändern oder Dachaufbauten,
- Herstellervorgaben oder
- sonstigen technischen Voraussetzungen
nicht sämtliche 11 Module fachgerecht installiert werden, reduziert sich die Modulanzahl auf die technisch maximal mögliche und sinnvoll betreibbare Anlagenkonfiguration.
Ein Anspruch auf:
- Leistungsoptimierer,
- zusätzliche Wechselrichter,
- zusätzliche MPP-Tracker,
- Sonderverschaltungen,
- Sonderkonstruktionen,
- weitere Dachflächen oder
- sonstige zusätzliche Komponenten
besteht nicht.
Kann im Rahmen dieser Vorgaben keine technisch sinnvoll betreibbare Photovoltaikanlage als Standardinstallation hergestellt werden, gilt die garantierte Ersatzleistung gemäß Ziffer 14.
10. Anforderungen an das Dach
Das für die Installation vorgesehene Dach muss:
- ein für eine Standard-PV-Montage geeignetes Steildach sein,
- eine maximale Traufhöhe von 6,00 Metern aufweisen,
- ausreichend tragfähig sein,
- sich in einem technisch ordnungsgemäßen Zustand befinden,
- über eine für die vorgesehene Montage geeignete Dacheindeckung verfügen,
- frei und sicher zugänglich sein und
- den Aufbau eines Standardgerüsts ermöglichen.
Gauben, Erker, Dachfenster, Schornsteine, Lüftungsöffnungen, Antennen, Verschattungen und sonstige Dachaufbauten können die nutzbare Dachfläche und damit die installierbare Modulanzahl reduzieren.
Nicht Bestandteil der Standardinstallation sind insbesondere:
- Dachsanierungen,
- Dachreparaturen,
- statische Verstärkungen,
- besondere statische Nachweise,
- Arbeiten an stark beschädigten oder undichten Dächern,
- Sanierungen schadstoffbelasteter Dachflächen,
- Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen.
Ist eine solche Maßnahme zwingend erforderlich, um die PV-Anlage installieren zu können, gilt Ziffer 13.
11. Elektroinstallation und Zählerschrank
Voraussetzung für die Standardinstallation der Photovoltaikanlage ist, dass die vorhandene Elektroinstallation, insbesondere der Zählerschrank, Zählerplatz und Netzanschlusspunkt, die zum Zeitpunkt der Installation geltenden technischen und netzbetreiberseitigen Anforderungen für den Anschluss und Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt.
Maßgeblich sind insbesondere die zum Zeitpunkt der Installation anwendbaren technischen Anschlussbedingungen des zuständigen Netzbetreibers, die einschlägigen technischen Regeln sowie die für den konkreten Anschluss geltenden Anforderungen.
Entspricht der vorhandene Zählerschrank diesen Anforderungen nicht, muss dieser vor Durchführung der Photovoltaikinstallation fachgerecht angepasst, umgebaut oder erforderlichenfalls erneuert werden.
Hierfür muss der Gewinner seinen Hauselektriker oder einen anderen entsprechend qualifizierten und, soweit erforderlich, beim zuständigen Netzbetreiber eingetragenen Elektrofachbetrieb beauftragen.
Der Gewinner ist dafür verantwortlich, dass der Zählerschrank und die vorhandene Elektroinstallation vor Beginn der PV-Installation in einen technisch geeigneten und für die geplante Photovoltaikanlage zulässigen Zustand versetzt werden.
Diese Arbeiten sind nicht Bestandteil des Gewinns.
Nicht Bestandteil des Gewinns sind insbesondere:
- Austausch oder Erneuerung eines technisch ungeeigneten Zählerschranks,
- Umbau oder Erweiterung eines nicht geeigneten Zählerschranks,
- zusätzlich notwendige Zähler- oder Verteilerfelder,
- Erneuerung ungeeigneter oder veralteter Bestandsleitungen,
- Änderungen am Hausanschluss,
- Sanierung einer nicht normgerechten Bestandsinstallation,
- Herstellung oder Sanierung einer erforderlichen Erdungsanlage,
- Herstellung oder Anpassung eines erforderlichen Potentialausgleichs,
- sonstige Arbeiten, die aufgrund des vorhandenen Zustands der elektrischen Anlage notwendig werden.
Der Veranstalter kann vor Beginn der PV-Installation einen geeigneten Nachweis verlangen, dass die erforderlichen Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden und die elektrische Anlage die erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt.
Der Gewinner kann hierfür seinen eigenen Hauselektriker beziehungsweise einen Elektrofachbetrieb seiner Wahl beauftragen.
Alternativ kann der Veranstalter dem Gewinner ein gesondertes kostenpflichtiges Angebot für die notwendigen Arbeiten unterbreiten.
Eine Verpflichtung zur Beauftragung des Veranstalters besteht nicht.
Sind Anpassungen an Zählerschrank oder Elektroinstallation notwendig, hat der Gewinner die Wahl:
Möglichkeit 1
Der Gewinner lässt die erforderlichen Arbeiten auf eigene Kosten durch seinen Hauselektriker oder einen anderen qualifizierten Elektrofachbetrieb durchführen.
Nach Herstellung und erforderlichem Nachweis des geeigneten technischen Zustands wird die Photovoltaikanlage nach Maßgabe dieser Teilnahmebedingungen installiert.
Möglichkeit 2
Der Gewinner lässt die notwendigen Anpassungsarbeiten nicht durchführen.
Ist dadurch eine fachgerechte und technisch zulässige Standardinstallation nicht möglich, erhält der Gewinner stattdessen die garantierte Ersatzleistung gemäß Ziffer 14.
Ein technisch ungeeigneter Zählerschrank allein führt somit nicht dazu, dass der ordnungsgemäß ermittelte und ansonsten teilnahmeberechtigte Gewinner ohne Gewinn bleibt.
12. Umfang der Standardinstallation
Der Gewinn umfasst einen standardmäßigen gesamten Kabelweg von maximal 15 Metern.
Die konkrete Leitungsführung wird im Rahmen der technischen Planung bestimmt.
Nicht Bestandteil der Standardinstallation sind insbesondere:
- außergewöhnliche Kabelwege über 15 Meter,
- Tiefbauarbeiten,
- Erdarbeiten,
- umfangreiche oder außergewöhnliche Kernbohrungen,
- außergewöhnliche Gebäudedurchführungen,
- zusätzliche Brandschutzmaßnahmen aufgrund objektspezifischer Besonderheiten,
- Sondergerüste,
- Spezialgerüste,
- Krane,
- Hubsteiger oder sonstige Spezialmaschinen,
- Dachsanierungen,
- Dachreparaturen,
- statische Verstärkungen,
- Schadstoffsanierungen,
- außergewöhnliche Blitzschutzmaßnahmen,
- Versetzung vorhandener Dachaufbauten,
- Entfernung oder Versetzung von Satellitenanlagen oder Antennen,
- größere Änderungen der bestehenden Elektroinstallation,
- Ersatzstrom- oder Notstromfunktionen,
- zusätzliche Batteriespeicher,
- Speichererweiterungen,
- Arbeiten an zusätzlichen Gebäuden oder Dachflächen.
Eine kostenpflichtige Zusatzleistung wird ausschließlich aufgrund eines gesonderten Auftrags des Gewinners durchgeführt.
13. Erforderliche Zusatzarbeiten
Der Gewinner ist nicht verpflichtet, kostenpflichtige Zusatzleistungen beim Veranstalter zu erwerben.
Stellt sich bei der technischen Prüfung heraus, dass die PV-Anlage nur installiert werden kann, wenn Arbeiten erforderlich sind, die nicht Bestandteil der Standardinstallation sind, hat der Gewinner die Wahl:
Variante 1: Herstellung der Voraussetzungen
Der Gewinner lässt die notwendigen Zusatzarbeiten auf eigene Kosten durchführen.
Er kann hierzu den Veranstalter oder ein anderes geeignetes Fachunternehmen beauftragen.
Nach Herstellung der technischen Voraussetzungen wird die gewonnene Photovoltaikanlage entsprechend diesen Teilnahmebedingungen installiert.
Variante 2: Ersatzleistung
Der Gewinner verzichtet auf die Durchführung der notwendigen Zusatzarbeiten und erhält stattdessen die garantierte Ersatzleistung gemäß Ziffer 14.
Hierdurch wird verhindert, dass ein ansonsten teilnahmeberechtigter Gewinner aufgrund eines erst bei der technischen Prüfung festgestellten technischen oder baulichen Hindernisses vollständig ohne Gewinn bleibt.
14. Garantierte Ersatzleistung: DUSW-Gutschein über 9.000 €
Kann die Photovoltaikanlage einschließlich der in diesen Teilnahmebedingungen beschriebenen Standardinstallation bei einem grundsätzlich teilnahmeberechtigten Gewinner aus:
- technischen,
- baulichen,
- statischen,
- elektrischen,
- sicherheitsrelevanten oder
- objektbezogenen rechtlichen
Gründen nicht fachgerecht im Rahmen der Standardinstallation realisiert werden, erhält der Gewinner anstelle der Photovoltaikanlage einen DUSW-Leistungsgutschein mit einem Nennwert von 9.000,00 €.
Dies gilt ebenfalls, wenn zwingend erforderliche Zusatzarbeiten notwendig sind, die nicht Bestandteil des Hauptgewinns sind, und der Gewinner diese nicht auf eigene Kosten durchführen lassen möchte.
Die Beurteilung erfolgt anhand objektiver fachlicher Kriterien, der örtlichen Gegebenheiten, der geltenden technischen Anforderungen und der Herstellervorgaben.
Eine technische, bauliche oder elektrische Nichteignung des Gebäudes führt nicht dazu, dass der ordnungsgemäß ermittelte und grundsätzlich teilnahmeberechtigte Gewinner ohne Hauptgewinn bleibt.
Technische Nichteignung führt auch nicht zum Nachrücken eines Ersatzgewinners.
Bedingungen des Gutscheins
Der Gutschein hat einen festen Nennwert von 9.000,00 € brutto.
Für die Einlösung gelten folgende Bedingungen:
- Der Gutschein kann ausschließlich beim ausstellenden Unternehmen der DUSW Gruppe eingelöst werden.
- Er kann ausschließlich für Waren und/oder Dienstleistungen aus dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses regulär verfügbaren Leistungsportfolio des ausstellenden Unternehmens verwendet werden.
- Die Einlösung ist ausschließlich einmalig und vollständig im Rahmen eines einzigen Auftrags beziehungsweise eines einzigen Vertrages möglich.
- Eine Aufteilung auf mehrere Aufträge, Verträge, Projekte oder Bestellungen ist ausgeschlossen.
- Voraussetzung für die Einlösung ist der Abschluss eines gesonderten Vertrages zwischen dem Gewinner und dem ausstellenden Unternehmen über die ausgewählten Waren und/oder Dienstleistungen.
- Der Brutto-Auftragswert dieses Vertrages muss mindestens 9.000,00 € betragen.
- Der Gutscheinwert von 9.000,00 € wird vollständig auf die vereinbarte Gesamtvergütung dieses einen Auftrags angerechnet.
- Übersteigt der Auftragswert 9.000,00 € , trägt der Gewinner den darüber hinausgehenden Differenzbetrag.
- Eine teilweise Einlösung des Gutscheins ist ausgeschlossen.
- Ein nicht vollständig verwendeter Betrag wird nicht als Restguthaben fortgeführt.
- Eine vollständige oder teilweise Barauszahlung ist ausgeschlossen.
- Eine Auszahlung eines nicht genutzten oder verbleibenden Gutscheinbetrages ist ausgeschlossen.
- Eine Verzinsung des Gutscheinwertes erfolgt nicht.
- Der Gutschein ist personengebunden und nicht auf Dritte übertragbar.
- Eine Abtretung, Veräußerung oder sonstige Weitergabe des Gutscheinanspruchs ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Der Gutschein kann nicht mit anderen Gutscheinen, Gewinnspielgutschriften oder vergleichbaren Aktionsguthaben für denselben Auftrag kombiniert werden, sofern der Veranstalter einer Kombination nicht ausdrücklich zustimmt.
- Der Gutschein begründet keinen Anspruch auf ein bestimmtes Produkt, einen bestimmten Hersteller, ein bestimmtes Modell oder eine bestimmte technische Ausführung.
- Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich verfügbare Leistungsangebot.
- Für montage- oder installationspflichtige Leistungen müssen die technischen, baulichen und rechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Auftrags erfüllt sein.
- Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, technisch nicht durchführbare, rechtlich unzulässige oder tatsächlich nicht verfügbare Leistungen aufgrund des Gutscheins anzubieten.
- Für den aufgrund des Gutscheins abgeschlossenen Vertrag gelten die für die jeweilige Leistung maßgeblichen Vertragsbedingungen des ausführenden Unternehmens.
- Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.
Der Gutschein unterliegt den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Mit vollständiger Anrechnung des Gutscheinwertes von 9.000,00 € auf den vereinbarten Auftrag ist die garantierte Ersatzleistung vollständig erfüllt.
Eine Barauszahlung des ursprünglichen Hauptgewinns oder des Gutscheinwertes ist in jedem Fall ausgeschlossen.
15. Technische Prüfung
Nach der Auslosung erfolgt die Prüfung der technischen Eignung des vorgesehenen Installationsortes.
Der Gewinner ist verpflichtet, dem Veranstalter innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufforderung die zur Prüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- vollständige Kontaktdaten,
- Anschrift des Installationsortes,
- Eigentumsnachweis,
- aktuelle Fotos des Gebäudes,
- Fotos der vorgesehenen Dachflächen,
- Fotos des Zählerschranks,
- vorhandene Bauunterlagen,
- erforderliche Zustimmungen von Miteigentümern,
- Informationen über bekannte technische oder bauliche Besonderheiten.
Der Gewinner muss nach angemessener Terminabstimmung Zugang zu den für die Prüfung erforderlichen Bereichen des Grundstücks und Gebäudes ermöglichen.
Der Veranstalter kann eine technische Vor-Ort-Prüfung durchführen.
Verhindert der Gewinner die Prüfung trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist schuldhaft oder legt notwendige Nachweise nicht vor, kann die Gewinnberechtigung entfallen und ein Ersatzgewinner nachrücken.
Eine bei ordnungsgemäßer Prüfung festgestellte technische, bauliche, statische oder elektrische Nichteignung führt dagegen nicht zum Verlust des Hauptgewinns, sondern gegebenenfalls zur garantierten Ersatzleistung gemäß Ziffer 14.
16. Netzbetreiber, Inbetriebnahme und Registrierung
Soweit für die Standardinstallation erforderlich und üblicher Bestandteil der Tätigkeit des Installationsunternehmens, umfasst der Gewinn die technische Abwicklung der notwendigen Unterlagen und Meldungen gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber.
Die Anlage wird nach Abschluss der Arbeiten fachgerecht in Betrieb genommen und dokumentiert.
Soweit eine Registrierung im Marktstammdatenregister durch den Anlagenbetreiber selbst zu erfolgen hat, stellt der Veranstalter die hierfür erforderlichen technischen Anlagendaten zur Verfügung.
Soweit rechtlich zulässig und entsprechend vereinbart oder bevollmächtigt, kann die Registrierung auch durch den Veranstalter oder einen beauftragten Dienstleister vorgenommen werden.
Außergewöhnliche objektspezifische Gebühren von Behörden, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern oder sonstigen Dritten sind nicht Bestandteil des Gewinns, sofern sie nicht zum üblichen Umfang der Standardinstallation gehören.
17. Durchführung der Installation
Nach erfolgreicher technischer Prüfung und gegebenenfalls Herstellung der erforderlichen Voraussetzungen wird ein Installationstermin abgestimmt.
Die Installation soll grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher technischer Freigabe erfolgen.
Der Veranstalter ist berechtigt, einen vereinbarten Termin aus sachlichen Gründen zu verschieben.
Hierzu zählen insbesondere:
- ungeeignete Witterungsverhältnisse,
- Lieferverzögerungen,
- Krankheit oder Ausfall von Fachpersonal,
- Verzögerungen durch Netzbetreiber, Behörden oder Messstellenbetreiber,
- unvorhersehbare technische Schwierigkeiten,
- höhere Gewalt.
Eine solche Verschiebung führt nicht automatisch zum Wegfall des Gewinnanspruchs.
18. Weitere Sachpreise
Neben dem Hauptgewinn können weitere Sachpreise verlost werden.
Art und Umfang der weiteren Sachpreise werden im Rahmen der Veranstaltung bekannt gegeben.
Eine Barauszahlung oder ein Umtausch der Sachpreise ist ausgeschlossen.
19. Keine Barauszahlung und Übertragung
Eine vollständige oder teilweise Barauszahlung des Hauptgewinns ist ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf Auszahlung des Wertes:
- der Photovoltaikanlage,
- einzelner Komponenten,
- nicht installierter Module oder
- des 9.000-€-Gutscheins
besteht nicht.
Die Photovoltaikanlage ist an den ermittelten Gewinner und den nach diesen Teilnahmebedingungen zulässigen Installationsort gebunden.
Eine Übertragung der Photovoltaikanlage auf eine andere Person, ein anderes Grundstück oder ein anderes Gebäude ist ausgeschlossen.
Für die Übertragbarkeit des Ersatzgutscheins gilt Ziffer 14.
20. Foto-, Film- und Werbeaufnahmen
Die Teilnahme, die Gewinnberechtigung und die Durchführung des Hauptgewinns sind nicht davon abhängig, dass der Gewinner einer werblichen Nutzung seiner Person, seines Hauses oder der Installation zustimmt.
Foto-, Video- und sonstige Werbeaufnahmen des Gewinners für:
- Social Media,
- Internetseiten,
- Printmedien,
- Werbung oder
- sonstige Veröffentlichungen
erfolgen ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten freiwilligen Einwilligung.
Eine Verweigerung dieser Einwilligung hat keinen Einfluss auf den Gewinnanspruch.
21. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden verarbeitet, soweit dies erforderlich ist für:
- die Durchführung des Gewinnspiels,
- die Auslosung,
- die Prüfung der Teilnahmeberechtigung,
- die Kontaktaufnahme mit Gewinnern und Ersatzgewinnern,
- die technische Prüfung,
- die Durchführung der Installation,
- die Abwicklung der garantierten Ersatzleistung.
Eine Verwendung für darüber hinausgehende Werbezwecke erfolgt nur aufgrund einer gesonderten Einwilligung oder einer sonstigen gesetzlichen Rechtsgrundlage.
Die Daten werden nach vollständiger Abwicklung des Gewinnspiels gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstigen Rechtsgrundlagen eine weitere Speicherung erfordern.
Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Veranstalters:
Datenschutzerklärung
22. Ausschluss nach der Auslosung
Ein Teilnehmer kann auch nach der Ziehung ausgeschlossen werden, wenn sich herausstellt, dass:
- die Teilnahmevoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Teilnahme nicht erfüllt waren,
- vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden,
- eine unzulässige Mehrfachteilnahme erfolgt ist,
- mehr als ein Los pro Haushalt entgegengenommen oder verwendet wurde,
- ein manipuliertes oder gefälschtes Los verwendet wurde,
- eine Manipulation versucht wurde oder
- ein erheblicher Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen vorliegt.
Eine lediglich technische, bauliche, statische oder elektrische Nichteignung des grundsätzlich zulässigen Installationsortes stellt ausdrücklich keinen Ausschlussgrund dar.
In diesem Fall gelten Ziffer 13 und Ziffer 14.
23. Haftung
Der Veranstalter haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- im Rahmen ausdrücklich übernommener Garantien sowie
- in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Gesetzliche Mängel-, Gewährleistungs- und Haftungsansprüche im Zusammenhang mit einer tatsächlich ausgeführten Installation bleiben unberührt.
24. Änderung, Unterbrechung oder Beendigung
Der Veranstalter kann das Gewinnspiel vor der Auslosung aus wichtigem Grund anpassen, unterbrechen, verschieben oder vorzeitig beenden, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht mehr möglich oder unzumutbar ist.
Hierzu zählen insbesondere:
- höhere Gewalt,
- behördliche Anordnungen,
- erhebliche technische Störungen,
- Manipulationen,
- Sicherheitsrisiken oder
- sonstige nicht vorhersehbare Umstände, die eine ordnungsgemäße Durchführung verhindern.
Dieses Recht darf nicht dazu verwendet werden, einen bereits wirksam entstandenen Gewinnanspruch nachträglich willkürlich zu beseitigen.
Bereits entstandene gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
25. Rechtsweg
Hinsichtlich der Durchführung der zufallsbasierten Auslosung ist der Rechtsweg ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Gesetzliche Ansprüche eines Teilnehmers oder Gewinners, insbesondere hinsichtlich eines wirksam entstandenen Gewinnanspruchs, der Ersatzleistung oder einer tatsächlich durchgeführten Installation, bleiben unberührt.
26. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt.